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Satzung des Ghana Freundeskreis e.V.
Satzung in der Fassung vom 28.09.2019 (Download)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Ghana Freundeskreis e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Bildung, der Völkerverständigung sowie religiöser Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung
von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke an ausländische Körperschaften in Ghana.
Dies erfolgt konkret durch:
- Die Unterstützung und Entwicklung sozialer Projekte zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Ghana vor allem im Bildungsbereich und bei einkommensfördernden Maßnahmen
- Die Durchführung von Patenschaftsprogrammen zur Ermöglichung des regelmäßigen Schulbesuchs insbesondere im ländlichen Bereich
- Die Unterstützung von christlichen Gemeinden beim Gemeindeaufbau
- Die Unterstützung von jungen Menschen in zukunftsfähiger Ausbildung
- Das Ermöglichen von Mikrokrediten zur Existenzgründung und zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse
- Die Unterstützung von ghanaischen Nichtregierungsorganisationen, die die Ziele des Vereins teilen
- Die Information über die Lebenssituation in Ghana zur Förderung der Völkerverständigung und Entwicklung durch Informationsveranstaltungen, gegenseitige Besuche und Unterstützung von Auslandsaufenthalten
Der Verein verhält sich hinsichtlich der Volkszugehörigkeit, Religion und Geschlecht unparteiisch. Die Aktivitäten in Ghana sind nicht regional gebunden. Die Entwicklung weiterer Projekte im Sinne des Satzungszwecks ist möglich.
§ 3 Gewinne und Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins tatkräftig einzusetzen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Bei Ablehnung des Antrags kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,
b) Ausschluss nach Vorstandsbeschluss, über den bei Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet,
c) durch Tod oder
d) durch Auflösung des Vereins.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden und einem Stellvertreter und höchstens aus sieben Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von einem Jahr mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder geschieht ehrenamtlich.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter je alleine, sonst je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muß mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung beantragen. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. In den ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand seinen Tätigkeitsbericht abzugeben. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer, die die Rechnungsführung und die Vermögensverwaltung des Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung berichten.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Niederschriften
Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika.
Marl, 28.09.2019